Rechtsprechung
BFH, 21.12.2018 - X B 157/17 |
Verfahrensgang
- FG Hessen, 27.10.2017 - 4 K 1939/12
- BFH, 21.12.2018 - X B 157/17
- BFH, 21.12.2018 - X B 157/17 X S 10/18
- BFH, 29.08.2019 - X S 6/19
Wird zitiert von ...
- BFH, 29.08.2019 - X S 6/19
Kein Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgrundverordnung bei unzulässiger …
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2018 - X B 157/17 wird als unzulässig verworfen.Mit Beschluss vom 21.12.2018 - X B 157/17 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 27.10.2017 - 4 K 1939/12 als unbegründet zurückgewiesen.
Denn wie bereits auf Seite 11 des Beschlusses vom 21.12.2018 - X B 157/17 vom Senat dargelegt, erläutern die Rügeführer nicht, inwieweit die Akten der Betriebsprüfung, deren Beiziehung sie verlangen, für die Richtsatzschätzung des FG von Belang sind.
ff) Soweit die Rügeführer im Rahmen ihrer Anhörungsrügen die fehlende Akteneinsicht und Übersendung von Fotokopien als Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ansehen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 30.08.2018 - X B 157/17 verwiesen.
a) Eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, die im vorliegenden Fall lediglich die Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren X B 157/17 wie diejenigen im Aussetzungsverfahren X S 10/18 betreffen kann, scheidet bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge aus (weiterführend vgl. Senatsbeschluss vom 17.10.2018 - X S 37/18, unter II.2., m.w.N.).